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Auslandsreisekrankenversicherung
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Eltern für Kinder e.V. in Berlin ist Träger einer staatlich anerkannten Fachstelle für Adoption aus dem Ausland (Auslandsadoption)., Eltern für Kinder e.V. in Berlin ist Träger einer staatlich anerkannten Fachstelle für Adoption aus dem Ausland (Auslandsadoption). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Zentrales Informationsportal der Sparkassen-Finanzgruppe: Produkte und Services Ihrer Sparkasse und eine Suchfunktion zur Sparkasse in Ihrer Nähe., Zentrales Informationsportal der Sparkassen-Finanzgruppe: Produkte und Services Ihrer Sparkasse und eine Suchfunktion zur Sparkasse in Ihrer Nähe. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), 1. Die Vermittlung zum Abschluss von Versicherungsverträgen.
2. Beratungs- und Betreuungsleistungen für Vertriebsorganisationen, - soweit vorstehende Tätigkeiten nicht einer
staatlichen Genehmigung bedürfen.
3. Die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder
Darlehen, der An- und Verkauf von Grundstücken, die Vermittlung von Anteilscheinen einer
Kaptialanlegegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem
Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, die Vermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene
Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile).
Die Vermittlung von außerbörslich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellchaft oder Personen gesellschaft (z.B.
angeschlossenen Immobilienfonds) sowie die Beteiligung, auch als persönlich haftende Gesellschafter, an sowie
die Geschäftsführung und Verwaltung von gewerblichen Unternehmen, die Beratung in diesen
Angelegenheiten soweit nur nach § 34 c GewO genehmitungspflichtig, d.h. insbesondere keine nach dem KWG
genehmigungspflichtigen Geschäfte.
Hierzu wird klargestellt, dass -soweit sich die Vermittlung nicht ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen aus Aktien bezieht, die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut,
einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft erfolgt und das die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei -
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.8
KWG).
4. Die Vermittlung von Kauf- und/oder Mietverträgen über -Grundstücke, grundtücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume, Wohnräume sowie Finanzierungen insbesondere von Immobilien im In- und Ausland.
5. Die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Nemen und auf eigene oder fremde Rechnung;
b) als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung.
6. Die Geschäftsführung bei anderen Unternehmen sowie der Handel mit Waren aller Art, sofern dieser nicht einer
staatlichen Genehmigung bedarf.
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