BBG, 1. Die Beratung (außer Steuer- und Rechtsberatung) von Unternehmen aller Art im In- und Ausland, insbesondere
zum Zwecke der Ermittlung der Bonität eines Unternehmens durch die Durchführung von entsprechenden
Bonitätsprüfungen anhand von Jahresabschlüssen sowie die Darlehensvermittlung und/oder die Vermittlung von
Unternehmensbeteiligungen. Die Gesellschaft wird aber nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern,
Anteilscheinen oder Anteilen an Kunden zu verschaffen.
2. Die Gesellschaft ist desweiteren berechtigt, im Auftrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Abwicklung der Antragstellung von Betriebsberatungen, Existenzgründungsberatungen und
Schulungsveranstaltungen, die vom BAFA bezuschusst werden, in allen Branchen nach den Richtlinien des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchzuführen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024