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BBG, 1. Die Beratung (außer Steuer- und Rechtsberatung) von Unternehmen aller Art im In- und Ausland, insbesondere
zum Zwecke der Ermittlung der Bonität eines Unternehmens durch die Durchführung von entsprechenden
Bonitätsprüfungen anhand von Jahresabschlüssen sowie die Darlehensvermittlung und/oder die Vermittlung von
Unternehmensbeteiligungen. Die Gesellschaft wird aber nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern,
Anteilscheinen oder Anteilen an Kunden zu verschaffen.
2. Die Gesellschaft ist desweiteren berechtigt, im Auftrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
Abwicklung der Antragstellung von Betriebsberatungen, Existenzgründungsberatungen und
Schulungsveranstaltungen, die vom BAFA bezuschusst werden, in allen Branchen nach den Richtlinien des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchzuführen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), 1. Die Vermittlung zum Abschluss von Versicherungsverträgen.
2. Beratungs- und Betreuungsleistungen für Vertriebsorganisationen, - soweit vorstehende Tätigkeiten nicht einer
staatlichen Genehmigung bedürfen.
3. Die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder
Darlehen, der An- und Verkauf von Grundstücken, die Vermittlung von Anteilscheinen einer
Kaptialanlegegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem
Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, die Vermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene
Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile).
Die Vermittlung von außerbörslich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellchaft oder Personen gesellschaft (z.B.
angeschlossenen Immobilienfonds) sowie die Beteiligung, auch als persönlich haftende Gesellschafter, an sowie
die Geschäftsführung und Verwaltung von gewerblichen Unternehmen, die Beratung in diesen
Angelegenheiten soweit nur nach § 34 c GewO genehmitungspflichtig, d.h. insbesondere keine nach dem KWG
genehmigungspflichtigen Geschäfte.
Hierzu wird klargestellt, dass -soweit sich die Vermittlung nicht ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen aus Aktien bezieht, die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut,
einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft erfolgt und das die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei -
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.8
KWG).
4. Die Vermittlung von Kauf- und/oder Mietverträgen über -Grundstücke, grundtücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume, Wohnräume sowie Finanzierungen insbesondere von Immobilien im In- und Ausland.
5. Die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Nemen und auf eigene oder fremde Rechnung;
b) als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung.
6. Die Geschäftsführung bei anderen Unternehmen sowie der Handel mit Waren aller Art, sofern dieser nicht einer
staatlichen Genehmigung bedarf.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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